Die neue 15.Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist gerade veröffentlicht.
Danach darf Hallensport nur noch nach Maßgabe 2G plus durchgeführt werden!
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-816/
§ 4 Geimpft, genesen und zusätzlich getestet (2G plus)
(1) Der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zu Sportstätten, praktischer Sportausbildung, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Gedenkstätten...
darf nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese
1. im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und
2. zusätzlich über einen aktuellen Testnachweis nach Abs. 6 verfügen (PCR-Test oder Schnelltest unter Aufsicht)
Zusätzlich ist der Zugang erlaubt für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder. Schülerinnen und Schüler und Kinder unter 6 benötigen auch keinen zusätzlichen Testnachweis.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz im Landkreis über 1000 müssen die Sporthallen komplett geschlossen werden.
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